AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Harema GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

Harema GmbH hat sich auf den Vertrieb von Reinigungs- und Pflegeprodukten sowie Hygieneartikeln spezialisiert. Darüber hinaus bietet sie Schulungen und Unterweisungen an.

§ 2 Geltungsbereich/Abweichende AGB des Käufers

Die folgenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und Harema GmbH (Verkäufer) abgeschlossene Rechtsgeschäfte. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch, wenn der Käufer die Leistung des Verkäufers annimmt und entgegenstehende oder von seinen Bedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers kennt.

§ 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind –insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit (als invitatio ad offerendum) freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es wird individualvertraglich schriftlich Anderes vereinbart. Sämtliche Bestellungen des Käufers sowie etwaige Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Wird eine Bestellung des Käufers nicht durch den Verkäufer besonders schriftlich oder fernschriftlich bestätigt, gilt die von dem Verkäufer erteilte Rechnung als Bestätigung.
  2. Ein Angebot des Käufers ist für diesen 14 Tage lang ab Angebotsabgabe verbindlich. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Verkäufer berechtigt, das Angebot mit vertragsbindender Wirkung anzunehmen.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 4 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer inklusive Verpackung. Erforderliche Sonderverpackung für empfindliche Ware wird zum Selbstkostenpreis in Anrechnung gebracht. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Ab 600,- € netto Auftragswert erfolgt die Lieferung frei Haus. Unter diesem Bestellwert fallen für die Lieferung zusätzliche Kosten für den Käufer an, ohne Übernahme einer Haftung des Verkäufers für die billigste Beförderung.
  2. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzliche oder erhöhte Abgaben oder Einkaufspreise – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich, Lohnerhöhungen, Rohstoffverteuerung – anfallen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren. Von Rohstoffverteuerungen ist auszugehen, wenn die Rohstoffpreise bei Lieferung an den Käufer im Vergleich zu den Rohstoffpreisen bei Vertragsabschluss um mehr als 25% Prozent ansteigen.
  3. Bei Verkäufen ins Ausland wird die Frachtstellung gesondert vereinbart.

§ 5 Versand, Lieferung

  1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
  2. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch den Verkäufer nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
  3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind dem Verkäufer rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
  4. Soweit die Mitarbeiter des Verkäufers beim Auf- und Abladen behilflich sind und hierdurch Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als die Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  5. Die Lieferung erfolgt unter Beachtung der Verpackungs-Verordnung (VerpackV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für den Käufer sind damit keine weiteren Kosten verbunden.
  6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
  7. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
  8. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Anderes vereinbart wird.
  9. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt gem. § 11 oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht vom Verkäufer zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie der Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem § 5 Nr. 8 entbinden den Verkäufer für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwaige vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen den Verkäufer auch zum Rücktritt vom Vertrag über die in § 11 Nr. 9 genannten Ansprüche, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche gem. § 11 zustehen.
    10. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem § 5 Nr. 9 vorliegt, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist vom Verkäufer schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass den Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

§ 6 Gewährleistung/Mängelrüge

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Eine Zusicherung oder Garantie übernimmt der Verkäufer nicht.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Werden Anweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder sonstige Änderungen vorgenommen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Für Sachmängel haftet der Verkäufer gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
    2. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich zu rügen.
    3. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich des festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das Gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Wie bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung den Mangel zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedoch nach Ablauf von 2 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen.
  5. Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann. Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
    2. Bei der Untersuchung festgestellter Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Mängel offensichtlich sind, im Übrigen sind Mängel in den gesetzlichen Fristen schriftlich anzuzeigen.
    3. Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das Gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung.
  6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
  8. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über seine Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur nach Maßgabe des nachfolgenden Paragrafen, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wird

§ 7 Haftungsbegrenzungen/Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche aus Vertrag (insbesondere wegen Nicht- oder Schlechterfüllung), aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Haftung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder eine vom Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
  2. Der Verkäufer haftet im Übrigen für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Der Verkäufer haftet bei Verschulden auch für Mangelfolgeschäden.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen. Entsprechendes gilt für Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
  4. Die erweiterte Haftung des Verkäufers gem. § 287 BGB (Verantwortlichkeit während Verzuges des Verkäufers) ist ausgeschlossen.

§ 8 Sicherheiten/Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt.
  2. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für diesen als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der ihm (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Erst im Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Dieser ermächtigt ihn widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz, bzw. die §§ 506 ff. BGB Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zahl- bar. Erfolgt die Bezahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung wird dem Käufer ein Skonto von zwei Prozent gewährt. Bei einer Erstlieferung liefert der Verkäufer an den Käufer gegen Nachnahme oder Vorkasse, sofern nicht bei Erstbestellung zwischen Verkäufer und Käufer anders vereinbart.
  2. Personal des Verkäufers ist zur Entgegennahme von Zahlungen des Käufers nur dann berechtigt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur auf ein vom Verkäufer angegebenes Bank- oder Postcheckkonto erfolgen.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  6. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Er ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Frist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  7. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshal-ber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
  8. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10 Urheberrecht

Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen vom ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Definition
    „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
    1. dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt;
    2. und es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte;
    3. und die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Nichterfüllung durch Dritte
    Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten.
  3. Vermutete Ereignisse höherer Gewalt
    Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Nr. 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Nr. 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:
    1. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    2. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    3. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    4. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    5. Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
    6. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    7. allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  4. Benachrichtigung
    Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
  5. Folgen von höherer Gewalt
    Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
  6. Vorübergehende Verhinderung
    Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
  7. Pflicht zur Milderung
    Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.
  8. Vertragsrücktritt
    Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, vom betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei zurückzutreten. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass jede Partei vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.
  9. Ungerechtfertigte Bereicherung Ist Nr. 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsrücktritt durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
  2. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Verkäufers:
    Harema Standort Rodgau, Gerichtsstand Seligenstadt Harema Standort Lichtenstein, Gerichtsstand Stollberg
  3. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtliches Sondervermögen ist, ist der in § 12 Nr. 2 genannte Ort ausschließlicher Gerichtsstand für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten.

§ 13 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

§ 14 Datenschutz

Der Verkäufer speichert Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz.